Verkehrsicherungspflicht bei Betrieb eines Klettergeräts
OLG Karlsruhe, vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 4 U 88/97
DRsp Nr. 1999/1752
Verkehrsicherungspflicht bei Betrieb eines Klettergeräts
Bei einem auf einem Kinderspielplatz aufgestellten Klettergerät mit einer Fallhöhe von 2 m reicht als Aufprallschutz nach DIN 7926 eine Sandauflage aus, wobei der Verkehrssicherungspflichtige im Winter keine Vorkehrungen gegen das Gefrieren des Sandes zu treffen braucht.