Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
I. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h am 5.9.2007 erließ die Zentrale Bußgeldstelle Artern am 27.11.2007 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 60 € gegen den Betroffenen. Dagegen legte er am 14.12.2007 fristgerecht Einspruch ein. Am 4.4.2008 gingen die Akten beim Amtsgericht Arnstadt ein.
Am 8.9.2008 fasste das Amtsgericht Arnstadt folgenden Beschluss:
"In pp. wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gründe: Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Messung ist die Vorlage der Eichscheine und Wartungsprotokolle der Messeinrichtung erforderlich."
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