Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 188/13 - vom 09.10.2013 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
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