Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Feststellungen steuerte der Betr. am 24.10.2017 um 14.25 Uhr seinen Pkw auf der BAB A 9 in Richtung München. Bei Kilometer 1.636 hielt der Betr. bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 14 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
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