Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).
Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.
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