Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juli 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Abschnitt 7. Nr. 49 (Zeichen 274), Spalte 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 Abs. 1 StVG schuldig ist.
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