Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.
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