AG Wilhelmshaven, vom 30.08.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Cs 502/68
LG Oldenburg, vom 25.11.1968 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 635/68
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren
BVerfG, Beschluß vom 09.07.1969 - Aktenzeichen 2 BvR 753/68
DRsp Nr. 1994/2870
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren
1. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird, falls ihm während der Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt wird und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte.2. Die schlichte Erklärung eines Beschuldigten kann ausreichen, um die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Versäumnisgründe zu begründen, insbesondere wenn es sich um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund (hier: Urlaub) handelt.3. Das Recht des Betroffenen, sich im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wird durch eine Ersatzzustellung des Strafbefehls gem. § 182ZPO nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten.