BGH, Urteil vom 04.10.1977 - Aktenzeichen VI ZR 5/74
DRsp Nr. 1994/5360
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs
Ist die Klage auf Schmerzensgeld zwar namens des bewußtlosen Verletzten, aber ohne Vertretungsmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn die Erben später die Prozeßführung genehmigen.