Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten A. vom 24.05.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 21.05.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Vor der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen wird aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der Einziehungsbeteiligte ist Mit-Angeklagter in diesem Strafverfahren, gegen den die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|