Die T.( Leasinggeberin) und die A. (Leasingnehmerin) mit Sitz in Rumänien schlossen im April 2000 auf 36 Monate einen Leasingvertrag über einen gebrauchten PKW (Anschaffungswert 57.000 DM incl. Mehrwertsteuer). Es wurden eine Sonderzahlung von 20.000 DM, monatliche Leasingraten von 730,00 DM und ein Restwert von 11.400 DM (incl. Mehrwertsteuer) vereinbart. Gemäß Nr. 4.2 der AGB der Leasinggeberin durfte die Leasingnehmerin bei starker, die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränkender Beschädigung des Leasingobjekts den Vertrag kündigen und Übereignung des Gegenstandes gegen Zahlung der noch geschuldeten Mieten und des Restwerts verlangen.
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