Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen
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