Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
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