OVG Sachsen - Beschluss vom 19.08.2022
6 B 170/22
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 307/22

Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 6 B 170/22

DRsp Nr. 2024/8065

Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Steht die sich aus einer Trunkenheitsfahrt ergebende Vermutung der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen - wie hier - gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens fest, ist auch das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen wurde. Denn dann liegt es auf der Hand, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... F........., D......, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 - 6 L 307/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe