Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung zur Leistung in dem der Höhe nach unbestrittenen Umfang verpflichtet ist.
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