Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) zu der Geldbuße von 208,-- € verurteilt und ihm - mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der - neben Ausführungen zu einer angeblichen Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots - namentlich geltend gemacht wird, der Bußgeldbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden.
II.
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