Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen führt zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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Die Stadt hat dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. März 1999 zur Last gelegt, am 28. November 1998 um 18.02 Uhr als Führer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen in an der Einmündung das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht befolgt zu haben, und hat im Hinblick auf die Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Geldbuße in Höhe von DM 250 und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
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