KG - Beschluss vom 06.03.2019
3 Ws (B) 83/19 - 122 Ss 22/19
Normen:
StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 1026/18

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten

KG, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 83/19 - 122 Ss 22/19

DRsp Nr. 2019/9057

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten

Die Anhörung des Halters eines Fahrzeugs unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung hinsichtlich derjenigen Person, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen.

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: Abschnitt 7., lfd. Nr. 49 (Zeichen 274)), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) c) lfd. Nr. 11.3.7 BKatV) nach § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 425,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die in der Sache Erfolg hat.