Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kaskoentschädigung aus dem behaupteten Diebstahl ihres bei der Beklagten versicherten PKW in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Daimler Benz S 330 Turbo D, amtl. Kennzeichen ......, für das sie bei der Beklagten eine Teil- sowie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.
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