Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben.
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