OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2001
10 W 88/01
Normen:
AUB 94 § 7 (1) Abs. 2 § 9 § 10 ; ZPO § 114 ; VVG § 6 Abs. 3 ; AGBG § 9 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 421
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 393/00

Unfallversicherung - Geltendmachung der Invalidität - Ausschlußfrist - Fristwahrung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 10 W 88/01

DRsp Nr. 2001/11448

Unfallversicherung - Geltendmachung der Invalidität - Ausschlußfrist - Fristwahrung

»1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173 f.; VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).2. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe deshalb die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität nicht einhalten können, weil nach Auskunft der behandelnden Ärzte mit Spätfolgen nicht zu rechnen gewesen sei und die Invalidität sich erst nach Ablauf der Frist ergeben habe.«

Normenkette:

AUB 94 § 7 (1) Abs. 2 § 9 § 10 ; ZPO § 114 ; VVG § 6 Abs. 3 ; AGBG § 9 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus der Unfallversicherung (AUB 94).