Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen des Schadensereignisses vom 19.03.1993 aus der für das Fahrzeug BMW 730 i, amtliches Kennzeichen ......... abgeschlossenen Vollkaskoversicherung kein Entschädigungsanspruch gemäß §
Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit §
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