Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.
I.
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