SchlHOLG, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 120/03
LG Flensburg, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 112/03
Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben
BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 19/05
DRsp Nr. 2007/10792
Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben
»Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).«
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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