Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 24.5.2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Nutzens eines Verkehrsbereiches mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, obwohl dieser durch Zeichen 253 gesperrt war, zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 8.9.2016 um 14:42 Uhr befuhr der Betroffene die K...in W...... mit einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t. Bei der K... handelt es sich um einen Verkehrsbereich, der mit dem Zeichen 253 mit dem Zusatz "Anlieger frei" versehen ist.
In den Gründen heißt es weiter:
"Sein Verteidiger hat erklärt, dass der Betroffene Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist und die K... befahren hat. Er sei jedoch zu einem Anlieger unterwegs gewesen, wobei der Betroffene nicht verpflichtet sei, diesen zu benennen.
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