Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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