Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 11.05.2017 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene führte ... den Lkw.... dessen zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt. Dabei hielt er nicht den Mindestabstand ein. Der verwertbare Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h 32 m. ... Die Messung erfolgte mit dem Verkehrs-Kontrollsystem 3.0 (VKS). ...
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