(Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)
Die Berufung erweist sich teilweise als begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten aus Anlass des Unfalls, der sich am 28. April 2000 gegen 09:40 Uhr am Bahnübergang B.-straße in R. ereignet hat, Ersatz ihrer Schäden nicht in voller Höhe, wie vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannt, sondern nur zu einer Quote von 75 % verlangen. Wegen des darüber hinausgehenden Anteils war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, wobei die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 656 DM die Klage im Berufungsrechtszug ohnehin zurückgenommen hat.
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