VGH Bayern - Urteil vom 01.04.2019
11 B 18.2100
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, 3; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; RL 91/439/EWG Art. 9; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 17.1836

Umschreibung einer erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis bei Täuschung des Inhabers über den Wohnsitz (hier: Scheinwohnsitz)

VGH Bayern, Urteil vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 11 B 18.2100

DRsp Nr. 2019/7406

Umschreibung einer erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis bei Täuschung des Inhabers über den Wohnsitz (hier: Scheinwohnsitz)

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2018, Au 7 K 17.1836, wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2, 3; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; RL 91/439/EWG Art. 9; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Umschreibung seiner am 10. März 2008 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis Nummer ... in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2003 verurteilte das Amtsgericht Aichach den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von acht Monaten an. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 17. August 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,18 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.