I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021, Az.
Der Umgang des Kindesvaters, Herrn ...[C], mit seinem Sohn ...[A], geboren am ..., wird bis zum 30.06.2023 ausgeschlossen.
2.Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, Frau ...[D], wird die elterliche Sorge für das Kind ...[A], geboren am ..., in den Bereichen
Aufenthaltsbestimmung, Umgangsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Leistungen nach SGB VIII
entzogen für
3. 4.
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