Der Erstkläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 9. Dezember 1966 im Krankenhaus der Beklagten geborenen Zweitklägers. Dieser hat wegen einer Rhesus-Inkompatibilität schwere Hirnschäden erlitten. Er ist Zeit seines Lebens ein Pflegefall. Die Kläger haben behauptet, das Unterlassen einer (wiederholten) Untersuchung auf Rhesus-Antikörper gegen Ende der Schwangerschaft stelle einen schweren Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten dar. Dadurch sei die Rhesus-Inkompatibilität nicht rechtzeitig erkannt und es seien nicht die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden, die die schweren Gesundheitsschäden des Zweitklägers hätten verhindern können.
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