Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der.Sache Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche wegen der Beschädigung ihres Pkw auf Grund des Unfallgeschehens vom 9. März 1997 zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die Verursachung.des Unfalls durch Abkommen von der Autobahn mit dem bei der Klägerin angemieteten Pkw Mercedes Benz auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruhte, weil auch in diesem Falle die Klägerin den ihr entstandenen Schaden selbst zu tragen hätte und nicht von dem Beklagten etwa wegen positiver Verletzung des Mietvertrages oder einer unerlaubten Handlung Ersatz verlangen könnte.
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