Die Klägerin vermietete den Eheleuten ein Autotelefon Marke Telefunken, das in den von diesen gekauften, aber noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pkw eingebaut wurde. Nachdem dieses Kraftfahrzeug einen Unfall erlitten hatte, wurde es in die Niederlassung der Beklagten in Köln zur Reparatur gebracht. In dem von dem Ehemann S. unterzeichneten Reparaturauftrag wird darauf hingewiesen, daß der Auftrag aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen erteilt wird. In Nr. VII 1 dieser Bedingungen heißt es:
"Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu."
Da die Eheleute S. die Reparaturkosten in Höhe von 8.077,81 DM nicht bezahlten, veräußerte die Beklagte aufgrund des Pfandrechts das Kraftfahrzeug mit Autotelefon für 9.681,77 DM.
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