Umfang des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden
OLG Hamm, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 20 U 25/92
DRsp Nr. 2006/6507
Umfang des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden
»Lässt bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Versicherungsnehmer das Fahrzeug reparieren, dann hat der Versicherer die erforderlichen Reparaturkosten entsprechend § 13 Nr. 5 AKB bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Der Restwert des Fahrzeuges wird nicht von der Entschädigungsleistung abgezogen, da im Falle der Reparatur keine Alt- oder Restteile im Sinne des § 13 Nr. 3 b AKB verbleiben.«
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 3 lit b, Nr. 5 ;
Vorinstanz: LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 196/91