Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.:
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 ausgeführt hat, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass der von ihm geltend gemachte Sachschaden bei dem Unfall vom 24. November 2014 entstanden und der aus dem Gutachten des Sachverständigen W### H### vom 26. November 2014 ersichtliche Reparaturaufwand erforderlich ist.
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