I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.06.2016, Az. (387)
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.281,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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