Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger kann, aus dem Schadensereignis vom 22. Januar 1999 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Wertersatzanspruch in Höhe von 19.800 DM mit Erfolg geltend machen. Da auf diesen Schadensersatzanspruch unstreitig 9.000 DM durch den gezahlt worden sind, verbleibt dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 5.800 DM.
I.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers folgt aus den §§ 823, 831 BGB.
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