I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten über einen Betrag von 702,34 € hinaus.
Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang einstandspflichtig sind.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23.06.2016 entstandenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis 21.09.2016 in Höhe von 1.679,99 € in vollem Umfang von den Beklagten zu erstatten sind.
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