Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt. Auf die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat der Senat (Einzelrichter) mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen.
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