Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2,K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.
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