OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2020
9 U 100/18
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2021, 328
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 211/15

Umfang der zu ersetzenden Reparaturkosten bei zunächst unbekannten SchadenspositionenZeitpunkt des Übergangs des Prognoserisikos auf den Schädiger

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 100/18

DRsp Nr. 2020/7442

Umfang der zu ersetzenden Reparaturkosten bei zunächst unbekannten Schadenspositionen Zeitpunkt des Übergangs des Prognoserisikos auf den Schädiger

1. Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.2. Der Zeitpunkt, in dem das Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2,K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

2. 3. 4. 5. 6. 7.