Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, da das Landgericht der Klage zu Recht mit der Begründung stattgegeben hat, der Beklagte habe schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Die dagegen gerichteten Angriffe des Berufungsführers veranlassen lediglich folgende ergänzende Bemerkungen:
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