I.
Das Landgericht hat der Schadensersatzklage des Klägers gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO,
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG zusteht.
1.
Die Beklagte ist zwar für den J-weg verkehrssicherungspflichtig, sie hat jedoch vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) nicht verletzt.
a)
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