Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Sie war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Versicherungsleistung nicht zu. Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 27. Oktober 2015 verwiesen. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. November 2015 fest.
Der Senat hat ausführlich dargelegt, wie ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel versteht. Das individuell abweichende Verständnis des Klägers überzeugt den Senat nicht.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|