OLG Hamburg - Urteil vom 08.03.2018
6 U 39/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
r+s 2018, 371
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 412 HKO 25/16

Umfang der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eines Transportunternehmens wegen Diebstahls eines Containers

OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 39/17

DRsp Nr. 2018/6078

Umfang der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eines Transportunternehmens wegen Diebstahls eines Containers

1. Hat der Versicherungsnehmer (hier: ein Transportunternehmer) grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt, fremde beladene Fahrzeuge, Anhänger oder Wechselbrücken vor Diebstahl zu schützen, so ist der Haftpflichtversicherer gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG in Höhe von 50% von der Leistungspflicht befreit. 2. Eine Klausel, wonach der Versicherer nach Maßgabe von §§ 6, 62 VVG im Fall der Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, ist unwirksam, da der Versicherer gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2017, Az. 412 HKO 25/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.