Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Annahmeverzugs erst ab dem 8. Juni 2017 wendet, und im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens.
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