Auf die Berufung der Klägerin vom 28.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 06.07.2015 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 2.686,96 € sowie weitere 950,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen jeweils hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2014 zu bezahlen.
2.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2014 zu bezahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten samtverbindlich 28 %.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten samtverbindlich 28 %.
3. 4.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|