Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.09.2017 - Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%. Die Kosten der Streithelferinnen der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%, im übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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