BayObLG, Beschluß vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 446/85
DRsp Nr. 1998/9526
Überschreitung des Geräuschpegels
Die Überschreitung des Fahrgeräusches um 8 dB(A) ist nicht sechsmal so laut als das zulässige Fahrgeräusch von 84 dB(A), da wissenschaftlich gesichert ist, daß eine Steigerung des Geräuschpegels um 10 dB(A) erst einer Verdopplung der empfundenen Lautstärke entspricht.