I.
1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG,
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2.
Durch Beschluß vom 16. Februar 2000 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung verspätet eingegangen seien.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO ist begründet, denn die Rechtsbebeschwerdeanträge und ihre Begründung sind rechtzeitig bei dem Amtsgericht angebracht worden.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|