Das AG hat den Betr. am 22.06.2015 wegen einer am 19.05.2014 fahrlässig außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und gegen ihn wegen des aufgrund seiner Vorahndungen angenommenen beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. erwies sich auf die Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch als überwiegend erfolgreich und führte zum Wegfall des Fahrverbots.
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